Auslandstagegelder

Bundesreisekostengesetz mit Verwaltungsvorschrift
und Auslandsreisekostenverordnung – alle Vorschriften in einem Text

Stand: BRKG 28.06.2021 · BRKGVwV 01.12.2022 · ARV 27.03.2021 · ARVVwV 22.10.2025

§ 1 Geltungsbereich

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Verwaltungsvorschrift zu § 1

1

Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.

Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Verwaltungsvorschrift zu § 1 Absatz 1

1.1

(bleibt frei)1

Die Reisekostenvergütung umfasst

  • 1.die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
  • 2.die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
  • 3.das Tagegeld (§ 6),
  • 4.das Übernachtungsgeld (§ 7),
  • 5.die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
  • 6.die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
  • 7.die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

Verwaltungsvorschrift zu § 1 Absatz 2

1.2.1

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählt die Bestandteile der Reisekostenvergütung abschließend auf. Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. § 1 Abs. 2 Nr. 6 nennt zwei besondere Formen der Reisekostenvergütung. Während die Aufwandsvergütung von geringerem Aufwand als allgemein üblich bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstreisen in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen.

1.2.2

Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen (§ 11 Abs. 5 u.a.) beinhaltet Fahrt- und Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.

§ 2 Dienstreisen

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Für Auslandsdienstreisen: § 1 ARV

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

Verwaltungsvorschrift zu § 2 Absatz 1

2.1.1

Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.

2.1.2

Die Erledigungen von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.

2.1.3

Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.

2.1.4

Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z.B. der Urlaubsort).

2.1.5

Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.

2.1.6

Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung. Bei länger dauernden Dienstgeschäften an demselben auswärtigen Geschäftsort hat die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise für den Gesamtzeitraum zu erfolgen.

2.1.7

Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. Gleiches gilt bei Dienstreisen

  • von Richterinnen und Richtern im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit,
  • von Organen der Rechtspflege (Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen, Beamten der Bundesanwaltschaft u.a.) im Rahmen der Rechtspflege.
2.1.8

Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz bedürfen. Das für das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) federführende BMFSFJ hat jedoch auf Seite 24 unter V.5.a) seines Rundschreibens vom 6. Januar 2017 zum BGleiG hinsichtlich der zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführenden Dienstreisen ausgeführt, dass aufgrund der in § 24 Abs. 2 Satz 1 BGleiG normierten Weisungsfreiheit nur eine vorherige Anzeige dieser Dienstreisen gegenüber der Dienststellenleitung erforderlich ist. Hieraus folgt, dass diese Dienstreisen als solche zu betrachten sind, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz). Diese Dienstreisen sollen aber aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen angezeigt werden. Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen notwendig.

2.1.9

Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Dienstreise ist zu prüfen, ob die Dienstreise notwendig und der Vorrang von Telefon- und Videokonferenzen vor Dienstreisen beachtet ist. Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

2.1.10

Bei der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge auch die Grundsätze der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht kann u.a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden kann. Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer Situationen beitragen.

2.1.11

Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden (z.B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art). Eine solche Anordnung oder Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, ggf. zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen. Einer nochmaligen Einzelanordnung bedarf es nicht, wenn sich auswärtige Dienstgeschäfte aus z.B. Dienst- oder Einsatzplänen unzweifelhaft ergeben.

Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

Verwaltungsvorschrift zu § 2 Absatz 2

2.2.1

Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.

2.2.2

Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist.

2.2.3

An den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. An festgelegten Präsenztagen gilt § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2. Bei Telearbeit ohne festgelegte Präsenztage, beim Tausch von Telearbeits- und Präsenztagen sowie bei mobilem Arbeiten gilt immer die Wohnung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

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Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 1

3.1.1

Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Hierauf ist bereits im Genehmigungsverfahren zu achten. Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende ggf. darauf hinzuweisen, dass abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte An- und Abreise berücksichtigen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Bei Telearbeit und mobilem Arbeiten sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. Ist die Wohnung nach § 2 Abs. 2 an festgelegten Telearbeitstagen eine andere als an den Präsenztagen und werden diese privaten Fahrten zur Aufnahme der Telearbeit oder Präsenz mit Dienstreisen verbunden, sind nur die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. Beim mobilen Arbeiten besteht nur eine Wohnung nach § 2 Abs. 2. Werden Fahrten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten mit Dienstreisen verbunden, sind nur die zusätzlich durch die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

3.1.2

Notwendig sind auch Reisekosten, die durch umweltverträgliches und nachhaltiges Reisen entstehen. Beanspruchen Dienstreisende umweltverträgliche und nachhaltige Reisemittel, die insbesondere zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen beitragen (z.B. durch Nutzung der Bahn, Übernachtung in umweltfreundlichen Hotels), so sind die dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift erstattungsfähig.

Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 2

3.2.1

Die Ausschlussfrist nach Absatz 2 Satz 1 beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beschäftigungsbehörde oder bei der zuständigen Abrechnungsstelle einzureichen. Ein gewährter Abschlag (Textziffer 3.2.4) ist zurückzuzahlen, wenn ein Antrag auf Reisekostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird. Die Kosten für zur Verfügung gestellte Reisemittel – z.B. Fahr- und Flugscheine – werden belassen, wenn sie zur Durchführung der Dienstreise genutzt wurden. In den Fällen des § 10 Absatz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem Bediensteten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird.

3.2.2

Maßgebliche Kostenbelege sind die Nachweise der dienstreisebedingten Ausgaben, für die eine Erstattung beantragt wird. Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag einer Dienstreise müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden.

3.2.3

Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein. Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende aus dienstlichen Gründen (z.B. zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte Mitfahr- oder Mitfluggelegenheiten) bleiben unberührt. Allgemein arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden.

3.2.4

Dienstreisende können einen Abschlag in Höhe von 80 Prozent auf die zu erwartende Reisekostenvergütung verlangen, sofern diese voraussichtlich 200 Euro übersteigt. In besonderen Fällen kann durch die oberste Dienstbehörde ein geringerer Betrag festgesetzt werden. Sind Dienstreisende im Besitz einer im Rahmen einer dienstlichen Vereinbarung erworbenen persönlichen Kreditkarte, soll grundsätzlich auf Abschläge verzichtet werden, soweit die voraussichtlichen Auslagen durch den Kreditrahmen gedeckt sind.

Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 3

3.3.1

Anrechenbare Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile (z.B. Sachleistungen, Nutzungsberechtigungen, Rabatte, Boni, Gutschriften, geldwerte Leistungen aus Bonusprogrammen), die der oder dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Können sie nicht bei derselben Dienstreise berücksichtigt werden, sind sie bei einer späteren Dienstreise einzusetzen. Die private Nutzung ist ausgeschlossen. Leistungen, die auf Grund von Fahrgast- oder Fluggastrechten als Entschädigung für eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung dem persönlichen Bereich der oder des Dienstreisenden zuzuordnen sind, und Entschädigungsleistungen auf Grund von Ausfällen (Nichtbeförderungen, Annullierungen) oder Verspätungen werden nicht angerechnet. Von den Verkehrsträgern gewährte Unterstützungsleistungen (z.B. Gutscheine für Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten) hingegen sind nach den Anrechnungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2) in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Ausgaben nicht erfolgt.

Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 4

3.4

(bleibt frei)

§ 3a Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung

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Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 3a

3a

§ 3a betrifft ausschließlich die Bescheiderstellung und hat keine Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr. Zur Qualitätssicherung sind regelmäßig Stichprobenkontrollen durchzuführen.

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

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Für Auslandsdienstreisen: § 2 ARV

Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

Verwaltungsvorschrift zu § 4 Absatz 1

4.1.1

Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für

  • Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
  • dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich Fahrten zu und von der Unterkunft,
  • Aufpreise und Zuschläge für Züge,
  • Reservierungsentgelte,
  • Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
  • Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks.
4.1.2

Die Kosten von Bahnreisen werden auch dann erstattet, wenn sie höher sind als die Kosten eines anderen Reisemittels. Die Reisestellen dürfen auch bei höheren Kosten vorrangig Bahnreisen buchen. Höhere Kosten können nicht nur bei den eigentlichen Fahrtkosten, sondern insbesondere auch durch zusätzliche Übernachtungskosten oder zusätzliches Tagegeld entstehen. Dienstreisende dürfen weder aus wirtschaftlichen Gründen noch wegen eines Arbeitszeitgewinns auf eine Flugbuchung verwiesen werden. Diese Regelungen gelten auch für Fahrten im grenznahen Raum sowie für gut angebundene Großstädte in Nachbarstaaten (wie z.B. Paris oder Brüssel), bei denen die Bahn als alternatives Reisemittel zum Flugzeug zur Verfügung steht.

4.1.3

Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt. Fahrzeiten für Zu- und Abgänge mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben unberücksichtigt. Für die Berechnung der Fahrzeit ist grundsätzlich die planmäßige Abfahrt von bzw. die Ankunft an dem dem Dienstreisebeginn bzw. dem Dienstreiseende nächstgelegene Bahnhof maßgebend. Liegt eine mindestens zweistündige Fahrzeit vor und wird Dienstreisenden der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nächsthöhere Klasse zuerkannt, gilt dies von Anfang an. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

4.1.4

Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen Gründen (z.B. terminbedingt, dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) oder aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Kosten) gewählt wird.

4.1.5

Flugkosten können in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sich aufgrund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht.

4.1.6

Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 können auch vorliegen, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstreisender das Benutzen einer höheren Klasse rechtfertigt. Dies berücksichtigt, dass solche Beeinträchtigungen im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 auch vorübergehend vorliegen können. Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse werden ebenfalls erstattet, wenn Dienstreisende z.B. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mussten, das nur diese Klasse führt oder dessen andere Klassen ausgebucht waren. Haben Dienstreisende mit Anspruch auf Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse freiwillig die niedrigere Klasse benutzt, werden Fahrtkosten auch nur für diese Klasse erstattet.

Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

Verwaltungsvorschrift zu § 4 Absatz 2

4.2.1

Bei der Erstattung der entstandenen Kosten ist regelmäßig der jeweilige Normalpreis abzüglich des dem Bund gewährten Rabatts zugrunde zu legen. Es ist jedoch bei der Reisevorbereitung zu berücksichtigen, dass im Einzelfall auch besondere Ermäßigungen, z.B. solche durch frühzeitige Buchung und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen werden können.

4.2.2

Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen. Auf das Rundschreiben des BMI vom 19. September 2018 – D6 – 30201/7#2 wird hingewiesen.2

4.2.3

Vergünstigungen aus Bonusprogrammen, die auf dienstlicher Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen.

4.2.4

Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn sie z.B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 228 SGB IX) nicht nutzen. Sie haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise.

Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

Verwaltungsvorschrift zu § 4 Absatz 3

4.3

(bleibt frei)

Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

Verwaltungsvorschrift zu § 4 Absatz 4

4.4.1

Mietwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäfts bei einem gewerblichen Anbieter angemietet oder geleast werden. Für ohnehin durch Dienstreisende genutzte Miet- oder Leasingkraftfahrzeuge, die nur gelegentlich für Dienstreisen genutzt werden, gelten die Entschädigungsregelungen des § 5.

4.4.2

Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen vor, wenn zur Erledigung des Dienstgeschäfts weder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt werden können noch ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht. Als triftige Gründe können auch wirtschaftliche Gründe berücksichtigt werden, soweit die Mietwagennutzung auf Verlangen der Dienstreisenden erfolgt. Vorzugsweise soll ein Elektrofahrzeug angemietet werden. Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse erstattet werden. Bei der Nutzung von Carsharing-Anbietern sind nur die Fahrtkosten erstattungsfähig. Die Erstattung von nutzungsunabhängigen Gebühren (z.B. Jahresgebühren oder Mitgliedsbeiträgen) ist ausgeschlossen. Die Anerkennung triftiger Gründe ist in der Regel vor Antritt der Dienstreise zu beantragen.

4.4.3

Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn

  • im Einzelfall dringende dienstliche Gründe vorliegen,
  • zwingende persönliche Gründe vorliegen (z.B. Gesundheitszustand),
  • regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder
  • Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr

das Benutzen dieses Beförderungsmittels für Zu- und Abgang sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen. Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe.

4.4.4

Liegt ein triftiger Grund nach den Textziffern 4.4.2 und 4.4.3 nicht vor, richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 5 Abs. 1. In diesen Fällen ist die Angabe der gefahrenen Kilometer oder die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Strecke (Start- und Zieladresse) erforderlich.

§ 5 Wegstreckenentschädigung

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Verwaltungsvorschrift zu § 5

5

Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.

Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

Verwaltungsvorschrift zu § 5 Absatz 1

5.1.1

Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (z.B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.

5.1.2

Benutzen Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein privates Kraftfahrzeug, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt. Diese Wegstreckenentschädigung wird auch für die sog. Leerfahrt gewährt.

5.1.3

Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise. Als dienstliche Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten auch, wenn durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges zwingende Familienpflichten wahrgenommen werden können (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

5.1.4

Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges, für das Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt werden kann, Sachschadensersatz durch den Dienstherrn nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden kann. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

5.1.5

Als Kraftfahrzeuge gelten auch Elektrofahrräder und Elektroscooter, die der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen.

Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 5 Absatz 2

5.2.1

Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden. Auch in den Fällen, in denen eine Genehmigung der Reise nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt, bedarf es einer entsprechenden vorherigen Anerkennung.

5.2.2

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Benutzung eines Kraftwagens nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
  • ein Diensthund mitzunehmen ist,
  • schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck – kein persönliches Reisegepäck – mitzuführen ist,
  • die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
  • eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann.

5.2.3

Von der reisekostenrechtlichen Entscheidung über die gemäß § 5 BRKG zustehende Wegstreckenentschädigung ist der Umfang der daneben zustehenden Sachschadenserstattung nach den hierfür geltenden Bestimmungen im Schadensfall abhängig.

Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

Verwaltungsvorschrift zu § 5 Absatz 3

5.3.1

Benutzen Dienstreisende mindestens zwei Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt.3 Die zweimalige Nutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen. Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. Werden im Einzelfall höhere Kosten (z.B. Mietfahrrad) nachgewiesen, werden diese erstattet.

Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

  • 1.eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
  • 2.von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

§ 6 Tagegeld

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Für Auslandsdienstreisen: § 3 ARV, § 4 ARV

Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

Verwaltungsvorschrift zu § 6 Absatz 1

6.1.1

Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge (§ 9 Absatz 4a Satz 3 EStG4) ab. Hat der Beschäftigte keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Verpflegungspauschalen entsprechend.

6.1.2

Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, gilt entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie, dass zur Festsetzung der Dauer der Dienstreise die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 EStG zusammenzurechnen sind.

6.1.3

Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.

Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

Verwaltungsvorschrift zu § 6 Absatz 2

6.2.1

Ein Einbehalt für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung erfolgt, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten einschließlich Getränk zu den üblichen Essenszeiten nach inländischen Maßstäben handelt.

Hinweis: Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewiesen.5

§ 7 Übernachtungsgeld

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Für Auslandsdienstreisen: § 3 ARV, § 4 ARV

Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

Verwaltungsvorschrift zu § 7 Absatz 1

7.1.1

Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) oder in Höhe entstandener notwendiger Kosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2).

7.1.2

Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (z.B. Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.

7.1.3

Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 70 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat.6 Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt (auch von dort beauftragtes Reisebüro) oder Dienstreisende Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen.7 Bei der Feststellung der Angemessenheit bleiben Anteile für die Verpflegung, z.B. Frühstück, unberücksichtigt.

7.1.4

Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 erstattet, unabhängig davon, ob der Inklusivpreis nach Übernachtungs- und Frühstücksanteil getrennt auf derselben Rechnung ausgewiesen ist; vorausgesetzt, der Frühstücksanteil ist nicht als gesonderte Wahlleistung erkennbar. Beinhaltet der Zimmerpreis neben dem Frühstück weitere Verpflegungskosten (sog. Halb- oder Vollpension), wird dieser ebenfalls unter Beachtung des § 6 Abs. 2 als Übernachtungskosten erstattet.

7.1.5

Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer, sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen in einem Zimmer, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig auf die Personen aufzuteilen.

7.1.6

Übernachtungskosten in Beherbergungsbetrieben mit einem Umweltsiegel oder Zertifikat für Klima- und/oder Umweltfreundlichkeit sind über dem notwendigen Übernachtungsgeld nach Textziffer 7.1.3 Satz 1 erstattungsfähig, sofern das Hotelverzeichnis diesen Ort nicht führt bzw. das Hotelverzeichnis für diesen Ort kein umweltzertifiziertes Hotel ausweist.

Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

  • 1.für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
  • 2.bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
  • 3.bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
  • 4.in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

Verwaltungsvorschrift zu § 7 Absatz 2

7.2.1

Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, wird für dieselbe Nacht Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mussten. Dieses gilt sinngemäß auch, wenn bei der Benutzung von Beförderungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) eine zusätzliche Übernachtung erforderlich wird. Textziffer 7.1.3 ist anzuwenden.

§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

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Für Auslandsdienstreisen: § 5 ARV

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.

Verwaltungsvorschrift zu § 8

8.1

Die Ermäßigung nach § 8 Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort. Die Dauer der Dienstreise wird durch eine Zwischendienstreise oder ein privates Verlassen des Geschäftsortes nicht unterbrochen. Im Übrigen hat die Behörde z.B. bei Urlaub und Krankheit zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Beendigung der Dienstreise anzuordnen. In diesem Fall beginnt die vierzehntägige Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem. Zum Aufenthalt am Geschäftsort zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag.

8.2

„Besondere Fälle“ im Sinne des § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz liegen vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäfts die notwendigen Auslagen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können, dies gilt z.B. wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

8.3

Wird eine Heimfahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durchgeführt, kann entsprechend § 8 Satz 4 ein Tagegeld für die Zeit des Aufenthalts an diesem Ort nicht gewährt werden. Als Reisebeihilfe werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattungsfähig wären.

§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung

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Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 9 Absatz 1

9.1.1

Aufwandsvergütung soll vor allem in Fällen festgesetzt werden, in denen regelmäßig aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts (z.B. regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder in ein gleich bleibendes Gebiet) oder der Ausführung der Dienstreisen (z.B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung) offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen. Erfahrungswerte können z.B. aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Geringfügige Abweichungen führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

Verwaltungsvorschrift zu § 9 Absatz 2

9.2.1

Pauschvergütungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (z.B. Tage- und Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.8

9.2.2

Die Bemessung der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden. Erfahrungswerte werden üblicherweise aufgrund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen gewonnen.

§ 10 Erstattung sonstiger Kosten

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Für Auslandsdienstreisen: § 5 ARV

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Verwaltungsvorschrift zu § 10 Absatz 1

10.1.1

Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können.

10.1.2

Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u.a. grundsätzlich in Betracht:9

  • Kosten der Gepäckversendung (ab 15 kg Handgepäck), -aufbewahrung und -versicherung,
  • Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),
  • dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,
  • Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses sowie Bankspesen oder Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten im Ausland,
  • Garagenmiete und Parkgebühren bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, privaten Kraftwagen, wenn an der Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse (§ 5 Absatz 2) festgestellt wurde, oder Mietwagen nach § 4 Absatz 4,
  • Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3) bis zu 15 Euro täglich,
  • Kosten für erforderliche Untersuchungen (z.B. Tropentauglichkeitsuntersuchung), ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere einschließlich Passbilder, Visa, notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen,
  • Kosten für eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson schwerbehinderter Beschäftigter werden entsprechend den Vorschriften des BRKG erstattet, wenn die oder der schwerbehinderte Beschäftigte das Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe ausführen kann,
  • Kosten für Fähren und Mauten bei Benutzung von Kraftfahrzeugen.

Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als Nebenkosten erstattet.

10.1.3

Nicht erstattet werden u.a. grundsätzlich:

  • Reiseausstattung (z.B. Koffer, Taschen),
  • Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,
  • Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
  • Reiseversicherungen (z.B. Reiseunfallversicherung, -rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
  • Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke,
  • Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),
  • Arzt- und Arzneimittelkosten.

Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Ausgaben und können daher reisekostenrechtlich nicht erstattet werden, sondern nur nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes.10

Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

Verwaltungsvorschrift zu § 10 Absatz 2

10.2.1

Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.

10.2.2

Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören u.a.:

  • Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie der Hotel-/Unterkunftsreservierung,
  • vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.

§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

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Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

Verwaltungsvorschrift zu § 11 Absatz 1

11.1.1

Der Abordnung und Kommandierung steht die Zuweisung nach § 21 des Bundesbeamtengesetzes gleich.11

11.1.2

§ 11 Abs. 1 Satz 4 stellt ein- und zweitägige Abordnungen und Kommandierungen hinsichtlich der zu gewährenden Reisekostenvergütung ein- und zweitägigen Dienstreisen gleich und stellt insoweit eine Ausnahme zu § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 dar.

Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre.

Verwaltungsvorschrift zu § 11 Absatz 2

11.2.1

Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft (z.B. Urlaubswohnung).

11.2.2

Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Bundesbehörde sind Dienstreisen.

Hinweis: In welchen Fällen und inwieweit Reisekosten bei Vorstellungsreisen von dazu aufgeforderten Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören oder im Zeitpunkt der Vorstellung in einem anderen Geschäftsbereich oder bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, erstattet werden können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Runderlass bekannt.

Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden

  • 1.für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
  • 2.für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.

Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 11 Absatz 3

11.3.1

Soweit § 11 Abs. 3 Nr. 2 noch von Soldaten spricht, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, treten an deren Stelle jetzt die Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdient nach § 58b Soldatengesetz geleistet haben und ihre Entlassungsreise wegen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58h Soldatengesetz durchführen.

Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

Verwaltungsvorschrift zu § 11 Absatz 4

11.4

(bleibt frei)

Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.

Verwaltungsvorschrift zu § 11 Absatz 5

11.5.1

Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 ist jede außerhalb des Geschäftsortes gelegene Wohnung, auch z.B. eine Ferienwohnung, die Dienstreisenden oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehört. Für die Bemessung der Reisekostenvergütung ist entscheidend, ob Dienstreisende dort tatsächlich übernachten. Allein die Möglichkeit einer Nutzung reicht zur Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.

11.5.2

Eine Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 kann auch die Wohnung sein, von der Dienstreisende regelmäßig ihren Dienst antreten. Im Falle der Übernachtung in dieser Wohnung kann für die Dauer des Aufenthalts dort kein Tagegeld gewährt werden (Textziffer 6.1).

11.5.3

Die Übernachtungspauschale kann nur einmal je Übernachtung gewährt werden; zusätzliche Fahrten werden nicht abgegolten. Die Gewährung einer Übernachtungspauschale als Ersatz der Fahrtauslagen schließt die weitere Gewährung eines Übernachtungsgeldes nach § 7 aus.

§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise

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Für Auslandsdienstreisen: § 6 ARV

Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.

Verwaltungsvorschrift zu § 12

12.1

Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld nach § 6 und kein Übernachtungsgeld nach § 7 gewährt. Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2. Es ist zu prüfen, ob die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort beibehalten werden muss.

12.2

Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und nur für eine Reise erstattet.

12.3

Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

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Verwaltungsvorschrift zu § 13

13

Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,

  • wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, also die Reisedauer aus privaten Gründen verlängert wird (§ 13 Abs. 1) sowie
  • bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. bis 4). Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, für den dem Bediensteten Urlaub erteilt worden ist. Urlaub im Sinne dieser Vorschrift ist jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht, z.B. Erholungsurlaub, Ausgleich von Mehrarbeitszeit, Gleittag, Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich bzw. eine Kombination aus diesen. Andere private Reisen sind Reisen, für die es keiner Befreiung von der Dienstleistungspflicht bedarf (z.B. Fahrten an Wochenenden oder während Freiphasen des jeweiligen Arbeitszeitmodells). Wollen Bedienstete die Dienstreise mit Urlaub verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen. In Abweichung zu § 13 Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände des § 13 Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits Dienstbefreiung erteilt ist.

Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

Verwaltungsvorschrift zu § 13 Absatz 1

13.1.1

§ 13 Abs. 1 regelt die Erstattung für alle Fälle, in denen mit einer Dienstreise Urlaubsreisen oder andere private Reisen zeitlich und räumlich miteinander verbunden werden. Unabhängig von der zeitlichen Lage des Dienstgeschäfts (vor, während oder im Anschluss an eine private Reise) bemisst sich die Reisekostenvergütung als wären Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft an den Geschäftsort gefahren und unmittelbar danach wieder in die Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt. Nutzen Dienstreisende bei der Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen eine niedrigere Wagen- oder Flugklasse, ist die benutzte Wagen- oder Flugklasse für die Berechnung der Kosten maßgebend.

13.1.2

Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen im Einvernehmen mit Dienstreisenden der Aufenthalt über die Dauer des Dienstgeschäfts hinaus verlängert wird, um z.B. erhebliche Fahrpreisermäßigungen zu erreichen. Die Dauer der Dienstreise richtet sich in diesen Fällen nach der Regelvorschrift des § 2 Abs. 2.

13.1.3

Die Einschränkung des § 13 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt das anzunehmende erhebliche private Interesse. Unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäfts ist die Erstattung der Fahrtauslagen auf die durch das Dienstgeschäft zusätzlich entstandenen Kosten zu begrenzen. Die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes richtet sich nach Textziffer 13.1.1.

Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsvorschrift zu § 13 Absatz 2

13.2.1

Zu § 13 Abs. 2 gehören Dienstreisen, die

  • vom Wohn- oder Dienstort über den Geschäftsort zum Urlaubsort,
  • vom Urlaubsort zum Geschäftsort und zurück zum selben Urlaubsort und
  • nach Beendigung des Urlaubs vom Urlaubsort über den Geschäftsort zum Wohn- oder Dienstort führen. Dabei tritt für die Bemessung der Dauer der Dienstreise der Urlaubsort an die Stelle des Wohnortes im Sinne des § 2 Abs. 2.
13.2.2

Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach Textziffer 13.2.1 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten begrenzt. Zusätzliche Fahrtauslagen sind die, die ohne das Dienstgeschäft nicht angefallen wären.

Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

Verwaltungsvorschrift zu § 13 Absatz 3

13.3.1

Muss aus dienstlichen Gründen eine Urlaubsreise vorzeitig beendet werden, gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 3 und 4. Wird die Anwesenheit in der Dienststätte angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort als Dienstreise. Für diese Reise erhalten Dienstreisende daher die volle Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2. Dies gilt auch, wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort ein Dienstgeschäft an einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen war. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.

13.3.2

Zusätzlich werden Dienstreisenden Fahrtauslagen für die zurückgelegte Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort (Hinfahrt einschließlich ggf. bereits absolvierter Etappenfahrten), an dem Dienstreisende die Anordnung erhalten haben, gewährt. Die Höhe der Fahrtauslagen richtet sich nach dem Anteil des Urlaubs, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer Urlaubsreise, ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird nicht mitgerechnet. Die Kosten der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn der Urlaub in der ersten Hälfte abgebrochen werden musste, ansonsten zur Hälfte. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.

Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsvorschrift zu § 13 Absatz 4

13.4.1

Aufwendungen Dienstreisender und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht oder nicht ausgenutzt werden, sind insbesondere:

  • für einen Gesamtzeitraum zu entrichtende Unterkunftskosten, Stellplatzgebühren u.a.,
  • im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten,
  • Mehrfachkarten zur Benutzung von Einrichtungen am Urlaubsort und
  • vorgebuchte Ausflugsfahrten.

Begleitende Personen im Sinne des § 13 Abs. 4 sind Personen,

  • die an der Urlaubsreise der Bediensteten teilnehmen und
  • deren Urlaubskosten sie ganz oder teilweise tragen.
13.4.2

Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt begleitender Personen gilt Textziffer 13.3.2 sinngemäß. Neben den Kosten für die Rückkehr werden die durch die vorzeitige Rückfahrt nicht mehr benutzbaren Bahn- oder Flugtickets erstattet, soweit diese nicht storniert werden können.

§ 14 Auslandsdienstreisen

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Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

Verwaltungsvorschrift zu § 14 Absatz 1

14.1

(bleibt frei)

Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

Verwaltungsvorschrift zu § 14 Absatz 2

14.2

(bleibt frei)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

Verwaltungsvorschrift zu § 14 Absatz 3

14.3.1

Die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) berücksichtigt in Verbindung mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 (Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV) die für Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse.

Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (ARV)

§ 1

Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung

Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.12

Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

§ 2

Kostenerstattung

Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet.

Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

  • 1.Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder
  • 2.Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.

Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

Anlage: Liste der Staaten Europas (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:

Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (ohne Überseegebiete), Griechenland, Irland, Island, Italien (ohne Pelagische Inseln), Kasachstan (Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent), Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (ohne Überseegebiete), Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (ohne Azoren und Madeira), Rumänien, Russische Föderation (Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft), San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanaren), Tschechien, Türkei (Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent), Ukraine, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich (ohne Überseegebiete), Weißrussland.

§ 3

Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund von Erhebungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV)

Artikel 1

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.

Anlage: Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder 2026

Artikel 2

Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.

Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 30 Euro.

Soweit Trinkgelder landesüblich verpflichtend zu leisten sind, ist dies bei der Höhe der Auslandstagegelder berücksichtigt.

Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 4

Grenzübertritt

Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

§ 5

Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung

Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Reisebeihilfen für Heimfahrten werden in entsprechender Anwendung des § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet.13 § 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht.

Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reinigung der Bekleidung erstattet.14

§ 6

Erkrankung während der Auslandsdienstreise

Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Aufnahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er darüber hinaus 10 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.

§ 15 Trennungsgeld

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Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.

Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

§ 16 Verwaltungsvorschriften

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

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Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder

Anlage zur ARVVwV vom 22.10.2025 (GMBl S. 866), gültig ab 01.01.2026 · amtliche Fassung (PDF)

Land / OrtAuslands­tagegeldin EuroAuslands­übernachtungs­geldbis zu … Euro mit Nachweis
Ägypten41112
Albanien27116
Algerien39120
Andorra37135
Angola33368
Äquatorialguinea35166
Argentinien35119
Armenien24107
Aserbaidschan3688
Äthiopien36159
Australien
Canberra61186
Sydney47173
im Übrigen47173
Bahrain40153
Bangladesch38189
Barbados45206
Belarus17148
Belgien49141
Benin33168
Bhutan22176
Bolivien38108
Bosnien und Herzegowina26109
Botsuana33105
Brasilien
Brasilia4288
Rio de Janeiro57140
Sao Paulo38151
im Übrigen3888
Brunei37110
Bulgarien31109
Burkina Faso32230
Burundi48102
Chile36154
China
Hongkong69209
Peking47184
Shanghai40142
im Übrigen40142
Costa Rica50127
Côte d'Ivoire50171
Dänemark62183
Dominikanische Republik41167
Dschibuti64255
Ecuador22103
El Salvador54161
Eritrea3878
Estland32125
Fidschi26183
Finnland45171
Frankreich
Paris sowie die Départements der Île de FranceHierzu zählen die Départements 75 – Paris, 77 – Seine-et-Marne, 78 – Yvelines, 91 – l’Essonne, 92 – Hauts-de-Seine, 93 – Seine-Saint-Denis, 94 – Val-de-Marne, 95 – Val-d’Oise.48159
im Übrigen44105
Gabun53263
Gambia33161
Georgien3787
Ghana38203
Griechenland
Athen33139
im Übrigen30150
Guatemala38124
Guinea49140
Guinea-Bissau26113
Honduras47198
Indien
Bangalore35155
Chennai1880
Kalkutta26167
Mumbai44218
Neu Delhi38211
im Übrigen1880
Indonesien37179
Iran27196
Irland53164
Island51187
Israel49268
Italien
Mailand35191
RomDie für Rom festgesetzten Beträge gelten auch für Vatikanstadt.40150
im Übrigen35150
Jamaika32171
Japan
Tokio41285
Osaka27141
im Übrigen27141
Jordanien47134
Kambodscha35108
Kamerun46275
Kanada
Ottawa51214
Toronto45392
Vancouver52304
im Übrigen45214
Kap Verde3190
Kasachstan27108
Katar67128
Kenia40217
Kirgisistan2980
Kolumbien28123
Kongo, Demokratische Republik54337
Kongo, Republik44215
Korea, Republik32130
Kosovo2071
Kroatien38191
Kuba42170
Kuwait52224
Laos2971
Lesotho23104
Lettland38119
Libanon57146
Liberia54173
Liechtenstein47234
Litauen40124
Luxemburg52139
Madagaskar27116
Malawi34109
Malaysia3086
Malediven58200
Mali35141
Malta49191
Marokko3487
Marshall Inseln37112
Mauretanien2986
Mauritius36172
Mexiko33337
Moldau, Republik2173
Monaco43187
Mongolei1992
Montenegro2685
Mosambik42208
Myanmar19103
Namibia23146
Nepal27125
Neuseeland48148
Nicaragua38105
Niederlande48167
Niger35131
Nigeria43202
Nordmazedonien2289
Norwegen62139
Oman53141
Österreich41117
Pakistan34199
Palau42193
Panama3482
Papua-Neuguinea49159
Paraguay32124
Peru43128
PhilippinenDie für die Philippinen festgesetzten Beträge gelten auch für Mikronesien.34140
Polen
Breslau28124
Warschau33143
im Übrigen28124
Portugal26111
Ruanda36117
Rumänien31103
Russische Föderation
Moskau25235
St. Petersburg23133
im Übrigen23133
Sambia31105
Samoa32105
San Marino2879
Sao Tomé und Principe30147
Saudi Arabien
Djidda47181
Riad46186
im Übrigen46181
Schweden55140
Schweiz
Bern68195
Genf58197
im Übrigen58195
Senegal40160
Serbien2297
Sierra Leone47145
Simbabwe52198
Singapur59277
Slowakische Republik27121
Slowenien31126
Spanien
Barcelona28144
Kanarische Inseln30103
Madrid35131
Palma de Mallorca36142
im Übrigen28103
Sri Lanka30112
Südafrika
Kapstadt27130
Johannesburg30129
im Übrigen24109
Südsudan42159
Tadschikistan2285
Taiwan42174
Tansania3697
Thailand30114
Togo30144
Tonga24102
Trinidad und TobagoDie für Trinidad und Tobago festgesetzten Beträge gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.55203
Tschad35155
Tschechische Republik2677
Türkei
Ankara26110
Izmir36120
im Übrigen20107
Tunesien33144
Turkmenistan23135
Uganda37207
Ukraine27180
Ungarn2685
Uruguay33113
Usbekistan26133
Venezuela42178
Vereinigte Arabische Emirate67169
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
Atlanta64182
Boston52333
Chicago54233
Houston51204
Los Angeles53262
Miami54256
New York City55308
San Francisco49327
Washington, D. C.55203
im Übrigen49182
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
London55163
im Übrigen4399
Vietnam30111
Zentralafrikanische Republik44210
Zypern35125